Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WOODEX GmbH & Co. KG
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltslos ausführen. Verbraucher im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche Personen, die mit uns in Geschäftsbeziehung treten zu einem Zweck, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die mit uns in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung treten. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten – soweit im Folgenden nicht für einzelne Bestimmungen ausdrücklich abweichend bestimmt – sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern gelten ergänzend die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche von 2023). Bei den Tegernseer Gebräuchen handelt es sich um Handelsbräuche gem. § 346 HGB.
§ 1 Angebot, Angebotsunterlagen, Geltung der VOB / Teil B
- Unsere Angebote sind freibleibend, das heißt sie sind nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Die in Angeboten enthaltenen Preise beziehen sich ausschließlich auf die dort jeweils angegebenen Mengen.
- In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
- Übernehmen wir aufgrund Vereinbarung auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil B) Vertragsgrundlage mit dem Kunden.
§ 2 Preise
- Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Angebotspreise, die die Kosten des Transports beinhalten, setzen volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferungen durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
- Die Gewährung eines Zahlungsziels, sowie der Abzug von Skonto und sonstigen Rabatten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Gewährung von Skonto hat zur weiteren Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Forderungen zu unseren Gunsten ausweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistungen.
- Von uns als bindend angebotene Kaufpreise gelten nur dann als Festpreise, wenn unser Angebot innerhalb von 10 Tagen unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. Von uns ausdrücklich bestätigte Preise gelten nur bei vollständiger Abnahme der bestätigten Mengen.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluß des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtunternehmerischen Kunden ein Kündigungsrecht zu. Für Verbraucher gilt diese Klausel nur, wenn die von uns geschuldete Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll.
- Gilt nur für Unternehmer: Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 3 Rücktritt
- Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn (A) der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder (B) aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder (C) der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
- Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle werden wir den Kunden unverzüglich hiervon informieren, den Rücktritt erklären und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden erstatten.
- Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der weiteren Vertragsdurchführung erklärt.
- Machen wir von dem Rücktrittsrecht nach Maßgabe von Absatz 3 Gebrauch, so steht uns für den hierdurch entstehenden Schaden ein Pauschalbetrag in Höhe von 25% der Auftragssumme zu. Diese Auftragssumme ergibt sich aus der Summe aller Beträge, die bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch uns dem Kunden in Rechnung zu stellen gewesen wären. Die Höhe des nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Pauschalbetrages verringert sich entsprechend oder entfällt ganz, wenn der Kunde nachweist, dass der uns entstandene Schaden geringer ist als der Pauschalbetrag bzw. uns kein Schaden entstanden ist. Uns bleibt es unbenommen, einen höheren Betrag zu fordern, wenn wir nachweisen, dass uns ein Schaden in Höhe dieses höheren Betrages entstanden ist.
- Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde von uns gelieferte Ware nicht abnimmt, ohne zur Annahmeverweigerung berechtigt zu sein, und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von uns durch schriftliche Aufforderung gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nachkommt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ihn an der Nichtabnahme kein Verschulden trifft.
- Als Annahmeverweigerung gilt auch die Rücksendung bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware an uns.
- Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck (was vorher vereinbart sein muss) ist der Kunde auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet.
- Gilt nur für Unternehmer:Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
- Gilt nur für Unternehmer: Verzug tritt auch ohne Mahnung spätestens dann ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung zahlt.
- Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.
- Wir sind berechtigt 100% der Auftragssummer vor Anlieferung vom Kunden zu fordern und in Rechnung zu stellen.
- Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
- Zur Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten ist der Kunden nur insoweit berechtigt, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder es sich um Rückabwicklungsansprüche aus einem gemäß § 355 BGB widerrufenen Vertrag handelt. Abweichend von vorstehender Nr. 8, Satz 1 gilt für Verbraucher: Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist stets möglich, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, aber im Übrigen ausgeschlossen.
- Erfolgt die Zahlung durch Abbuchung im SEPA-Lastschriftverfahren, so wird die Ankündigungsfrist (PreNotification-Frist) auf 2 Tage verkürzt.
§ 5 Lieferung / Gefahrtragung
- Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle der Erfüllungsort; bei Anlieferungen trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten.
- Die Lieferung der Ware erfolgt, wenn nicht vereinbart, nicht versichert. Versicherungen gegen Bruch oder Transportverluste erfolgen durch uns nur auf Veranlassung des Kunden zu seinen eigenen Lasten und für seine Rechnung.
- Unsere Lieferverpflichtung ruht, wenn und solange (A) sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug befindet oder (B) uns der Kunde die für die Lieferung erforderlichen und von ihm beizubringenden, Ausführungsunterlagen und Genehmigungen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt hat.
- Gilt nur für Unternehmer: Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere die Teillieferung bzw. Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Lieferung „frei Baustelle“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug (bis zu 4o Tonnen) bis zur Baustelle befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm beauftragten Person die gemäß vorstehender Anforderung befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden und Kosten. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen oder Einlagern behilflich sind, handeln diese auf Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Bei Anlieferung und Ausladen entstehende Verzögerungen berechtigen uns zur Abrechnung der mit der Wartezeit entstehenden Ausfälle. Durch witterungsbedingte Transporterschwerungen, insbesondere Glätte, Schnee und Eis entstehende Mehrkosten sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.
- Bei Lieferung, spätestens jedoch vor dem Einbau/Verarbeitung, ist unsere Ware nochmals auf Mängel zu prüfen.
- Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Kunden. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.
- Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladungen berechnen wir – je Entladevorgang – eine Kostengebühr. Leihemballagen wie Europaletten bzw. DB-Paletten sind vom Kunden an unseren Unternehmenssitz zurückzubringen Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Paletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschale behalten wir uns vor. Alle weiteren Dienstleistungen werden in Rechnung gestellt.
- Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
- Eigens für den Kunden bestellte, insbesondere nach Vorgaben (z.B. Maße, Eigenschaften) des Kunden für diesen hergestellte Waren, sind unverzüglich nach Eingang bei uns und entsprechende Mitteilung an den Kunden von diesem bei uns abzuholen. Erfolgt nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Mitteilung an den Kunden eine Abholung, so sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen.
§ 6 Liefertermine / Selbstbelieferungsvorbehalt
- Von uns angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind ausnahmsweise nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen.
- Von uns angegebene Liefertermine gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass wir Lieferfristen verbindlich zusagen. Werden wir vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert, steht uns innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Kunden etwaige bereits erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 7 Mängelgewährleistung
- Die Eigenschaften der Kaufsache, insbesondere Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache gelten die Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. . An öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) sind wir nicht gebunden, wenn wir sie nicht kannten und auch nicht kennen konnten, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Kunden.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
- Mangelhafte Waren oder Schäden, die durch mangelhafte Waren entstanden sind sowie Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Unternehmer, bleiben seine Pflichten gemäß § 377 HGB hiervon unberührt.
- Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht verarbeiten, bearbeiten oder seine Zugriffsmöglichkeit hieran aufgeben, bis eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde oder eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel der Kaufsache vorliegt. Wir können jedoch vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Kunde vor dem Mängelbeseitigungsbegehren erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt.
- Handelsüblicher Bruch oder Schwund der gelieferten Ware stellt keinen Sachmangel dar.
- Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist einzuholen.
- Gilt nur für Unternehmer: Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5-jährigen Verjährung. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn wir Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder eine Garantie für die betreffende Beschaffenheit der Ware/Leistung übernommen haben oder wenn wir für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
§ 8 Individuelle Anfertigungen
- Für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden erfolgt oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind („Individualfertigung“), gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen.
- Der Kunde wird uns bei der Erstellung der Individualfertigung unterstützen, sofern Mitwirkungsleistungen des Kunden für die Erstellung erforderlich sind (z. B. Maße, Farb- oder Materialwahl oder Angaben zum Verwendungszweck oder Einbauort). Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so sind wir nach einer angemessenen Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen oder die Erfüllung zu verweigern, sofern wir bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen haben. Weiterführende Ansprüche im Falle des Verzuges des Kunden bleiben unberührt.
- Sofern uns der Kunde Entwürfe, Vorlagen oder Muster (zusammenfassend „Entwürfe“) zur Spezifikation der Individualfertigung überlässt, steht er dafür ein, dass wir den Entwurf ohne die Verletzung von Drittrechten (z. B. gewerbliche Schutzrechte) zur Erstellung der Individualfertigung nutzen können und die entstandene Individualfertigung keine Drittrechte verletzt, die auf den Entwurf zurückgehen. Haben wir Zweifel an der Drittrechtsfreiheit werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
- Die Gewährleistungsrechte des Kunden erstrecken sich nicht auf Mängel an der Individualfertigung, die auf die Entwürfe und/oder Konstruktionsangaben des Kunden zurückgehen, sofern wir im Vorab auf erkennbare Risiken hingewiesen haben.
- Wir behalten uns vor, soweit erforderlich, uns mit den örtlichen Gegebenheiten beim Kunde vertraut zu machen, bevor wir mit der Fertigung beginnen. Der Kunde wird uns und/oder unserem Erfüllungsgehilfen den Zugang auf Anfrage ermöglichen.
- Verlangt der Kunde eine Änderung an der Individualfertigung, unterbreiten wir ein Nachtragsangebot, aus dem sich ergibt, welche Kosten die Änderungswünsche des Kunden verursachen und welche Auswirkungen sie auf die Erstellung und Fertigungszeit haben werden. Nimmt der Kunde das Nachtragsangebot an, ändert sich die Vergütung, Ausführung und Fertigungszeit im dort genannten Umfang. Kommt keine Nachtragsvereinbarung zwischen den Parteien zustande, werden wir die Individualfertigung entsprechend der (ursprünglichen) Vereinbarung ausführen. Verzögerungen bei der Individualfertigung, die durch das Änderungsverlangen des Kunden entstehen (z.B. durch die Erstellung des Nachtragsangebotes), haben wir nicht zu vertreten. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen zu unseren Gunsten unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über das Änderungsverlangen des Kunden.
§ 9 Haftung
- Sind wir zum Schadensersatz oder zur Erstattung von Kosten verpflichtet, so trifft uns die unbeschränkte Haftung nur: (A) Für Verluste oder Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit, die aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns resultieren und (B) für sonstige Verluste oder Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für Verluste oder Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer rechtlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Agenten, für die wir indirekt verantwortlich sind, beruhen, trifft uns die Haftung auf Ersatz von Schäden oder Kosten nur in den Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf die zum Zeitpunkt des Kaufs oder Auftrags typischen vorhersehbaren Verluste und Schäden beschränkt.
- Die in §8 Nr. 2 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die in § 8 Nr. 2 festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verluste und Schäden, die (A) aus einem von uns arglistig verschwiegenen Sach- oder Rechtsmangel herrühren oder (B) aus der Verletzung einer von uns abgegebenen ausdrücklichen Garantie für die Beschaffenheit resultieren.
- Unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den in dieser Vereinbarung vereinbarten Haftungsbeschränkungen unberührt.
- Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
§ 10 Eigentumsvorbehalt / Gilt nur für Unternehmer
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens gestellt ist, kein Scheck oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
- Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß §9 Nr. 4 ist der Kunde auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
- Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden, aber nach unserer Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt / Gilt nur für Verbraucher
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus dem Kaufvertrag vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Bei Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
§ 12 Kreditprüfung
Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eudsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Nähere Einzelheiten sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen, die auf unserer Webseite https://www.woodex.de/datenschutzerklaerung/ eingesehen werden kann.
§ 14 Streitbeilegungsverfahren
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
§ 15 Geltendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort / Gilt nur für Unternehmer
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
Stand: Juli 2024